Urlaubsabgeltung unterliegt der üblichen Verjährung.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2023, Az. 9 AZR 456/20

 

Am 20. Dezember 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verjähren, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Das BAG konnte die Befürchtungen vieler Arbeitgeber im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit dem Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20 – zerstreuen.
Am 6. Februar 2023 stellte das BAG klar, dass lediglich der Anspruch auf Urlaub selbst, also die bezahlte Freistellung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, nicht der Verjährung unterliegt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG hingegen unterliegt als eigenständiger finanzieller Anspruch weiterhin einer Verjährungsfrist von drei Jahren.


 

Praxishinweis:

Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht vor dem drohenden Verfall des Urlaubs zum Jahresende warnen und sie nicht zur Urlaubsnahme auffordern, kann der nicht genommene Mindesturlaub von vier Wochen weder gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren. Stattdessen ist er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Ab diesem Zeitpunkt spielt es keine Rolle mehr, ob der Arbeitgeber zuvor während des Arbeitsverhältnisses seinen Mitwirkungspflichten im Hinblick auf den Urlaub nachgekommen ist oder nicht.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt unabhängig davon in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Für Alt-Fälle, also für Abgeltungsansprüche, die vor dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 (C-684/16 [Shimizu]) entstanden sind, gelten vorübergehend längere Verjährungsfristen.