Urlaubsabgeltung unterliegt der üblichen Verjährung.Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2023, Az. 9 AZR 456/20
Am 6. Februar 2023 stellte das BAG klar, dass lediglich der Anspruch auf Urlaub selbst, also die bezahlte Freistellung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, nicht der Verjährung unterliegt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG hingegen unterliegt als eigenständiger finanzieller Anspruch weiterhin einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Praxishinweis:
Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht vor dem drohenden Verfall des Urlaubs zum Jahresende warnen und sie nicht zur Urlaubsnahme auffordern, kann der nicht genommene Mindesturlaub von vier Wochen weder gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren. Stattdessen ist er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.